Reglement Schulwechsel
1 Grundsätzliches
1.1 Die Inanspruchnahme von Leistungen einer anderen Musikschule als der der Wohngemeinde wird als «Schulwechsel» bezeichnet und folgt dem vorliegenden Reglement.
1.2 Das vorliegende Reglement stützt sich auf das Musikschulgesetz Art. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 sowie auf die Musikschulverordnung Art. 3 Abs. 1 und 2. Die Musikschule der Wohngemeinde muss Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, den Zugang zum Musikunterricht gewährleisten. Zu gewährleisten ist das im Art. 5 der Musikschulverordnung beschriebene Mindestangebot und der Zugang zum Förderprogramm für besonders begabte und talentierte Schülerinnen und Schüler. Zum Mindestangebot gehört der Instrumental- und Vokalunterricht in allen Fächern, die kantonsweit von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern belegt werden.
1.3 Ein gesetzlicher Schulwechsel kommt zustande, wenn die Musikschule der Wohngemeinde ein Fach, das zum Mindestangebot gehört, nicht anbieten kann oder über kein eigenes anerkanntes Förderprogramm verfügt. In diesen beiden Fällen haben die betroffenen Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Unterricht an einer anderen Musikschule.
1.4 Ein fakultativer Schulwechsel ist auf Antrag der Eltern aus Gründen möglich, deren Anerkennung im Ermessen der Musikschule liegt. Ein fakultativer Schulwechsel kann in Erwägung gezogen werden, wenn eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:
a Das gewünschte Fach gehört nicht zum Mindestangebot und wird an der Musikschule der Wohngemeinde nicht unterrichtet oder der Unterricht kann nicht auf dem erforderlichen Niveau erteilt werden, sodass eine angemessene Förderung der Schülerin oder des Schülers nicht möglich ist.
b Die Schülerin oder der Schüler möchte den Unterricht nach einem Wohnortswechsel weiterhin bei der bisherigen Lehrperson besuchen.
c Das Verhältnis zwischen der Lehrperson und der Schülerin, dem Schüler oder den Eltern erweist sich als nicht tragfähig und die Musikschule kann keinen Wechsel der Lehrperson anbieten.
d Die Schülerin, der Schüler oder die Eltern äussern ein anderes Anliegen, das von der Musikschule der Wohngemeinde anerkannt werden kann.
2 Antrag bei einem gesetzlichen Schulwechsel
2.1 Das Antragsformular (Vorlage des Verbands Zürcher Musikschulen) wird von der Musikschule der Wohngemeinde ausgefüllt und in der Regel der nächstgelegenen Musikschule, die das Fach anbieten kann, zur Genehmigung zugestellt. Die Eltern, die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler werden von der Musikschule der Wohngemeinde in Kenntnis gesetzt, sobald die Musikschule, die das Fach anbieten kann, bereit ist, den Unterricht zu übernehmen.
2.2 Ein gesetzlicher Schulwechsel kommt ferner zustande, wenn eine Schülerin oder ein Schüler ins Förderprogramm eintritt oder in ein höheres Niveau des Förderprogramms übertritt. Dies jedoch nur, wenn die Musikschule der Wohngemeinde über kein eigenes anerkanntes Förderprogramm verfügt (Beim Wechsel vom einen in ein anderes Förderprogramm handelt es sich um einen fakultativen Schulwechsel.). Das Antragsformular wird von der Musikschule ausgefüllt, bei der die Schülerin oder der Schüler die Eintritts- oder Übertrittsprüfung des Förderprogramms bestanden hat, und von dieser der Musikschule der Wohngemeinde zugestellt. Diese leitet das von ihr mitunterzeichnete Antragsformular zur Kenntnisnahme an die Eltern, die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler weiter.
3 Antrag bei einem fakultativen Schulwechsel
3.1 Einen fakultativen Schulwechsel müssen die Eltern, die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler bei der Musikschule der Wohngemeinde beantragen. Sie verwenden hierzu das Antragsformular (Vorlage des Verbands Zürcher Musikschulen). Voraussetzung ist, dass die Schülerin oder der Schüler bei der Musikschule der Wohngemeinde angemeldet ist. Die Musikschule der Wohngemeinde entscheidet, ob der Antrag befristet oder unbefristet gutgeheissen wird. Der Antrag ist bis spätestens 31. Mai (für das erste Semester des kommenden Schuljahrs) beziehungsweise 30. November (für das 2. Semester des laufenden Schuljahrs) einzureichen.
3.2 Stimmt die Musikschule der Wohngemeinde dem Antrag zu, unterzeichnet sie diesen und leitet ihn an die Musikschule weiter, die den Unterricht erteilen soll. Stimmt auch diese zu, gilt der Antrag als genehmigt. Die Antragstellenden werden von der Musikschule der Wohngemeinde in Kenntnis gesetzt. Im Falle einer Ablehnung können die Antragstellenden innert 10 Tagen schriftlich Einspruch bei der nächsthöheren Stelle erheben (gemäss Organigramm der betreffenden Musikschule).
4 Anmeldung
4.1 Die Schülerin oder der Schüler bleibt bei der Musikschule der Wohngemeinde angemeldet. Überdies müssen die Eltern ihre Tochter oder ihren Sohn – volljährige Schülerinnen und Schüler sich selbst – bei der Musikschule anmelden, die den Unterricht erteilen wird beziehungsweise das Förderprogramm betreibt. Bleibt diese Anmeldung aus, findet kein Schulwechsel statt.
5 Änderung der Unterrichtsart oder der Lektionsdauer
5.1 Eine Änderung der Unterrichtsart oder der Lektionsdauer erfordert einen neuen Antrag.
6 Aufhebung
6.1 Ist der Schulwechsel zustande gekommen, weil die Musikschule der Wohngemeinde ein Fach, das zum Mindestangebot gehört, nicht anbieten konnte, bleibt der Schulwechsel auch dann bestehen, sollte sie das Fach mittlerweile anbieten können. Es sei denn, die Eltern, die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler stimmen einer Rückkehr in die Musikschule der Wohngemeinde ausdrücklich zu. Ist das der Fall, müssen sie sich bei der Musikschule, die den Unterricht erteilt, abmelden und die Musikschule der Wohngemeinde davon in Kenntnis setzen. Die Abmeldung erfolgt gemäss den reglementarischen und vertraglichen Bestimmungen der Musikschule, die den Unterricht erteilt.
6.2 Scheidet eine Schülerin oder ein Schüler freiwillig oder unfreiwillig aus dem Förderprogramm aus, setzt die Musikschule des Förderprogramms die Musikschule der Wohngemeinde davon in Kenntnis. Das Ausscheiden erfolgt gemäss den reglementarischen und vertraglichen Bestimmungen der Musikschule des Förderprogramms. Der Schulwechsel endet mit dem Ausscheiden.
6.3 Soll ein fakultativer Schulwechsel nicht länger in Anspruch genommen werden, müssen die Eltern ihre Tochter oder ihren Sohn – volljährige Schülerinnen und Schüler sich selbst – bei der Musikschule, die den Unterricht erteilt, abmelden und die Musikschule der Wohngemeinde davon in Kenntnis setzen. Die Abmeldung erfolgt gemäss den reglementarischen und vertraglichen Bestimmungen der Musikschule, die den Unterricht erteilt. Bei einem vollständigen Verzicht auf Musikunterricht hat zudem eine Abmeldung bei der Musikschule der Wohngemeinde zu erfolgen. Für diese sind reglementarischen und vertraglichen Bestimmungen der Musikschule der Wohngemeinde massgebend.
6.4 Die Zustimmung der Musikschulen zu einem fakultativen Schulwechsel gilt bis auf Widerruf durch die Musikschule der Wohngemeinde. Ein solcher kann aufgrund einer Zuwiderhandlung (z.B. falscher Angaben im Antrag) oder wiederholten Fehlverhaltens der Schülerin oder des Schülers mit sofortiger Wirkung erfolgen. Vorbehältlich einer anderslautenden Absprache ist zu beachten, dass der Musikschule, die den Unterricht erteilt, die Vergütung gemäss Tarif (siehe 9.2) bis zum Ende des angebrochenen Semesters geschuldet bleibt.
7 Schulordnung
7.1 Bezüglich Schulbetrieb, Unterrichtsorganisation, Absenzen-, Ferien- und Feiertagsregelung gilt die Schulordnung der Musikschule, die den Unterricht erteilt beziehungsweise das Förderprogramm betreibt.
8 Schulgeld
8.1 Die Musikschule der Wohngemeinde stellt den Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schülern Rechnung in der Höhe des ortsüblichen Schulgelds für subventionierte Lernende. Massgebend ist die vereinbarte Unterrichtsart und Lektionsdauer. Sollte für ein Angebot kein ortsübliches Schulgeld festgelegt sein, verrechnet die Musikschule der Wohngemeinde den Tarif für den Schulwechsel des Verbands Zürcher Musikschulen abzüglich eines Betrags, der dem Subventionsanteil der Gemeinde und des Kantons am Gesamtaufwand der Musikschule entspricht. Für Lernende im Förderprogramm wird eine wöchentliche Lektion von 50 Minuten Dauer verrechnet.
8.2 Für allfällige Rückzahlungen aufgrund von einzelnen Unterrichtsausfällen gelten die reglementarischen und vertraglichen Bestimmungen der Musikschule der Wohngemeinde.
9 Verrechnung
9.1 Die Musikschule, die den Unterricht erteilt, stellt der Musikschule der Wohngemeinde jeweils Ende Januar bzw. Mitte Juli eine Kontrollliste zu, auf der alle Schülerinnen und Schüler, die aus der betreffenden Wohngemeinde kommen, aufgeführt sind. Aufgeführt sind zudem die bewilligte Unterrichtsart, die Lektionsdauer und die Vergütung, die in Rechnung gestellt werden soll. Die Musikschule der Wohngemeinde bestätigt die Richtigkeit der Angaben innert drei Arbeitstagen. Anhand dieser Liste erfolgt die Rechnungsstellung an die Musikschule der Wohngemeinde und von dieser an die Eltern.
9.2 Die Musikschule, die den Unterricht erteilt hat, stellt der Musikschule der Wohngemeinde den Tarif für den Schulwechsel des Verbands Zürcher Musikschulen in Rechnung.
9.3 Der Tarif beruht auf dem Median der Vollkostensätze aller Musikschulen. Der Vollkostensatz einer Musikschule entspricht den Betriebskosten geteilt durch die Anzahl erteilter Unterrichtsstunden (jeweils nur für den Instrumental- und Vokalunterricht). Für die Berechnung werden die aktuellste Erfolgsrechnung, die dem Verband Zürcher Musikschulen vorliegt, und die letztgemeldeten Stellenprozente herangezogen. Die Aktualisierung erfolgt jeweils auf Beginn des zweiten Semesters.
9.4 Die Schülerin/der Schüler wird in der Statistik der Musikschule der Wohngemeinde geführt. Diese erhält auch den Kantonsbeitrag.
9.5 Einzelne Unterrichtsausfälle werden der Musikschule der Wohngemeinde nicht vergütet.
10 Inkraftsetzung
10.1 Dieses Reglement wird von den Musikschulen auf Beginn des 2. Semesters des Schuljahrs 2022/23 in Kraft gesetzt.
10.2 Setzt eine Musikschule dieses Reglement nicht in Kraft, hat sie für den Teil des Reglements, der den Vollzug gesetzlicher Bestimmungen regelt, individuelle Vereinbarungen mit anderen Musikschulen zu treffen.