


Reglement Schulwechsel
1 Zweck
2 Kriterien
2.1 Ein Schulwechsel kann in Erwägung gezogen werden, wenn eines der nachstehen-den Kriterien erfüllt ist:
a Das gewünschte Instrument oder Fach wird an der Musikschule der Wohngemeinde nicht unterrichtet oder der Unterricht kann nicht auf dem erforderlichen Niveau erteilt werden, so dass eine angemessene Förderung der Schülerin/des Schülers nicht möglich ist.
b Die Schülerin/der Schüler möchte den Unterricht nach einem Wohnortswechsel weiterhin bei der bisherigen Lehrperson besuchen.
c Das Verhältnis zwischen der Lehrperson und der Schülerin/dem Schüler oder den Eltern erweist sich als nicht tragfähig und die Musikschule kann keinen Wechsel der Lehrperson anbieten.
d Die Schülerin/der Schüler oder die Eltern äussern ein anderes Anliegen, dass von der Musikschule der Wohngemeinde anerkannt werden kann.
3 Antrag
3.2 Stimmt die Musikschule der Wohngemeinde dem Antrag zu, unterzeichnet sie diesen und leitet ihn an die Musikschule weiter, die den Unterricht erteilen soll.
3.3 Die Musikschule, die den Unterricht erteilen soll, stimmt dem Antrag ebenfalls zu, indem sie diesen unterzeichnet. Der Antrag geht, mit oder ohne Zustimmung, zurück an die Musikschule der Wohngemeinde.
3.4 Als ‹genehmigt› gilt der Antrag nach erfolgter Zustimmung beider Musikschulen. Die Musikschule der Wohngemeinde macht den Eltern (oder der/dem volljährigen Schüler/in) Mitteilung und weist sie darauf hin, dass sie sich bei der Musikschule, die den Unterricht erteilt, anmelden müssen. Im Falle einer Ablehnung besteht die Möglichkeit, innert 30 Tagen schriftlich Einspruch bei der nächstübergeordneten Stelle (gemäss Organigramm der betreffenden Musikschule) zu erheben.
4.1 Wird eine Änderung der Unterrichtsart oder Lektionsdauer gewünscht, stellen die Eltern (wenn die Schülerin/der Schüler volljährig ist, sie/er selbst) Antrag gemäss Absatz 3.
5.1 Die Abmeldung vom Musikunterricht muss zwingend an beide Musikschulen gesandt werden. Massgebend sind die reglementarischen und vertraglichen Bestimmungen der Musikschule der Wohngemeinde.
6 Schulordnung
6.1 Bezüglich Schulbetrieb, Unterrichtsorganisation, Absenzen-, Ferien- und Feiertagsregelung gilt die Schulordnung der Musikschule, die den Unterricht erteilt.
7.1 Die Schülerin/der Schüler bleibt bei der Musikschule der Wohngemeinde angemeldet. Diese stellt den Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schülern Rechnung in der Höhe des vereinbarten subventionierten Tarifs. Massgebend sind die bewilligte Unterrichtsart und Lektionsdauer.
7.2 Für allfällige Rückzahlungen aufgrund von Unterrichtsausfällen gelten die reglementarischen und vertraglichen Bestimmungen der Musikschule der Wohngemeinde.
8 Verrechnung
8.2 Für den Einzel- und Zweierunterricht stellt die Musikschule, die den Unterricht erteilt hat, der Musikschule der Wohngemeinde die Kostensätze in Rechnung, die der VZM jeweils zu Beginn des betreffenden Semesters publiziert. Diese beinhalten den Lohn gemäss VZM-Besoldungstabelle Stufe A12 zuzüglich 23 Prozent für Sozialleistungen und Betriebskosten. Die Schülerin/der Schüler wird in der Statistik der Musikschule der Wohngemeinde geführt. Diese erhält auch den Staatsbeitrag.
8.3 Für Gruppenunterricht, den Besuch von Kursen und die Mitwirkung in Orchestern, Chören und anderen Ensembles verrechnet die Musikschule, die den Unterricht erteilt hat, ihren Tarif für auswärtige Schülerinnen und Schüler direkt den Eltern. Die Schülerin/der Schüler wird in der Statistik der Musikschule geführt, die den Unterricht erteilt hat. Diese erhält auch den Staatsbeitrag.
8.4 Einzelne Unterrichtsausfälle werden der Musikschule der Wohngemeinde nicht vergütet.
9 Beteiligung der Musikschulen
9.1 Musikschulen, an denen ein Schulwechsel im Rahmen dieses Reglements möglich ist, teilen dies der Geschäftsstelle des VZM schriftlich mit.
9.2 Die Geschäftsstelle des VZM publiziert eine Liste der betreffenden Musikschulen.