Anstellungs- und Besoldungsreglement

1   Einleitung

1   Inhalt
Dieses Reglement enthält die Bestimmungen des Verbands Zürcher Musikschulen (VZM) für die Anstellung und Besoldung von Musiklehrpersonen und Musikschulleitenden.

2   übergeordnetes Recht
Bei den Musikschulen des VZM handelt es sich entweder um Organisationseinheiten von örtlichen Volksschulen oder Gemeinden, die ihre Mitarbeitenden in der Regel nach öffentlichem Recht anstellen, oder um privatrechtliche Einrichtungen, die Arbeitsverträge gemäss Schweizerischem Obligationenrecht OR abschliessen. Im Hinblick auf eine Anstellung nach öffentlichem Recht sind diesem Reglement die folgenden Erlasse insoweit übergeordnet, als sie sich auf die Besonderheiten des Berufsstands der Musiklehrpersonen und Musikschulleitenden übertragen lassen: das Lehrpersonalgesetz LPG, die Lehrpersonalverordnung LPVO, das Personalgesetz PG, die Personalverordnung PVO und die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz VVO sowie gegebenenfalls das kommunale Personalrecht. Soweit anwendbar gelten zudem für alle Musikschulen die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes ArG, des Gleichstellungsgesetzes GIG, des Mitwirkungsgesetzes und der Sozialversicherungsgesetzgebung.

2   Lohn

2.1   Musiklehrpersonen

3   Einstufungs- und Besoldungsgrundlage
Musiklehrpersonen werden anhand der Einstufungstabelle des VZM eingestuft (Verfahren siehe Kapitel 3) und gemäss der Besoldungstabelle des VZM entlohnt. Lohnanpassungen erfolgen immer auf Beginn eines Semesters. 

4   Besoldungstabelle
Die Besoldungstabelle wird in der Regel zwei Monate vor Beginn des zweiten Semesters des Schuljahrs anhand der Grundlohntabelle des Volksschulamts (Lohnkategorie III gemäss LPVO) aktualisiert und publiziert. Sie tritt auf den in der jeweiligen Musikschule geltenden arbeitsrechtlichen Beginn des zweiten Semesters in Kraft.

5   Teuerung
Die Besoldungstabelle berücksichtigt die Teuerungszulage, die der Regierungsrat für das Staatspersonal festlegt.

6   Lohnkategorien
Für Musiklehrpersonen, die über einen anerkannten Berufsabschluss verfügen (siehe Kapitel 7.2 und 7.3), gelangt die Lohnkategorie A gemäss Besoldungstabelle zur Anwendung, für Musiklehrpersonen ohne einen anerkannten Abschluss die Lohnkategorie B.

7   Prozentanteile des Primarlehrerlohns
Die Lohnkategorie A entspricht 100 Prozent des Lohnniveaus von Primarlehrpersonen (Kategorie III gemäss LPVO), die Lohnkategorie B 80 Prozent.

8   Leitung von Ensembles, Orchestern und Chören
Instrumental- und Vokallehrpersonen erhalten für die Leitung von Ensembles, Orchestern, Chören und Semesterkursen mit 7 bis 15 Mitwirkenden einen Lohnzuschlag von 7 Prozent, ab 16 Mitwirkenden einen solchen von 35 Prozent. Damit wird der Aufwand für die Formulierung künstlerischer Ideen, das Verfassen von Arrangements, die Stimmeinrichtung und -bezeichnung, die Bereitstellung von Kursunterlagen und die Kooperation mit den einzelunterrichtenden Musiklehrpersonen vergütet.

9   Schuljahr, Semesterdauer und Lohnzahlung
Das Schuljahr umfasst 39 Schulwochen. Es wird empfohlen, die Anzahl Wochen, in denen im ersten Semester des Schuljahrs Musikunterricht erteilt wird, auf 19 festzusetzen und die im zweiten Semester auf 20 (es gibt mehr Feiertage im zweiten Semester). Einem Semester entsprechen sodann jeweils sechs Monatslöhne. Sofern die Anzahl Unterrichtswochen von dieser Empfehlung abweicht und die Anstellung einer Musiklehrperson eine ungerade Anzahl Semester dauert, erhält sie im letzten Semester den Lohn für die in diesem Semester tatsächlich geleisteten Unterrichtswochen ausbezahlt (vorbehältlich des Zeit- und Feriensaldos und der Absenzen).

2.2   Befristet angestellte Musiklehrpersonen (Vikarinnen und Vikare)

10   Einstufungs- und Besoldungsgrundlage
Befristet angestellte Musiklehrpersonen, können entweder im Monatslohn oder im Stundenlohn angestellt werden. Sie werden anhand der Einstufungstabelle des VZM eingestuft (Verfahren siehe Kapitel 3) und gemäss den Besoldungstabellen des VZM entlohnt.

11   Überführung in eine unbefristete Anstellung
Eine befristete Anstellung wird, sofern sie fortbestehen soll, nach längstens einem Jahr in eine unbefristete Anstellung überführt.

2.3   Musikschulleitende

12   Einstufungs- und Besoldungsgrundlage
Als Richtlinie für die Besoldung von Musikschulleitenden dient die Grundlohntabelle des Volksschulamts (Lohnkategorie V gemäss LPVO). Abhängig von der Organisation der jeweiligen Musikschule (siehe Kapitel 5.2) kann der Lohn der Musikschulleitenden von dieser Tabelle abweichen. Die Einstufung erfolgt anhand der Einstufungstabelle des VZM (Verfahren siehe Kapitel 3).

13   Berufsabschluss
Musikschulleitende haben in der Regel ein musikpädagogisches Studium abgeschlossen. Sie wurden an einer anerkannten Ausbildungsstätte in der Führung einer Bildungsorganisation weitergebildet (Schulleiterausbildung).

3   Einstufung

14   Einstufungstabelle
Die Einstufungstabelle wird in der Regel sechs Monate vor Beginn des neuen Schuljahrs anhand der Vorgaben des Volksschulamts aktualisiert und publiziert. Sie tritt auf den in der jeweiligen Musikschule geltenden arbeitsrechtlichen Schuljahresbeginn in Kraft.

15   Festlegung der Lohnstufe
Die Festlegung der Lohnstufe (Einstufung) bei einer Neuanstellung erfolgt unter Berücksichtigung folgender Regeln:

• Das erste anrechenbare Jahr ist das Kalenderjahr, in dem die betreffende Person das 23. Altersjahr vollendet hat.
• Berufsjahre, die in Ausübung einer musikpädagogischen Tätigkeit (Musiklehrpersonen) oder in leitender Position an einer Musikschule (Musikschulleitende) verbracht worden sind, werden zu 100% angerechnet.
• Die übrigen Jahre werden zu 50% als Berufsjahre angerechnet.
• Berufsjahre zählen – unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad – als volle Jahre. Es zählen jedoch nur die bis zum Anstellungsbeginn vollendeten Jahre. Die Anzahl anrechenbarer Berufsjahre (das Ergebnis) wird auf ganze Jahre aufgerundet.

16   Einstufungspflicht
Eine Einstufung erfolgt auch dann, wenn die betreffende Person noch an weiteren Musikschulen tätig ist. Aus der Lohnstufe, in der sie sich an einer anderen Musikschule befindet, erwächst kein Präjudiz.

4   Arbeitszeit

17   Ferienanspruch und Netto-Arbeitszeit
Bei einem Vollpensum beträgt die Arbeitszeit von Musiklehrpersonen und Musikschulleitenden 42 Stunden pro Woche oder brutto 2’184 Stunden pro Jahr (52 Wochen x 42 Stunden). Zur Berechnung der Netto-Arbeitszeit werden 10 Feiertage (10 Tage x 8.4 Stunden) und der dem Alter entsprechende Ferienanspruch in Abzug gebracht. Das Ergebnis geht aus der nachstehenden Tabelle hervor.

Altersgruppe
Ferienanspruch in Tagen pro Jahr
Netto-Arbeitszeit in Stunden pro Jahr
Mitarbeitende bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden
25
1'890
Mitarbeitende von Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden
27
1'873
Mitarbeitende von Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden
32
1'831

18   Anzahl Stunden/Anzahl Lektionen pro Schulwoche
Bei einem Vollpensum haben Musiklehrpersonen, die im Rahmen der Musikschule tätig sind, pro Schulwoche 28 Stunden Unterricht zu erteilen, die Zeit für den Schülerwechsel zwischen zwei Lektionen vor Ort inbegriffen. Die Unterrichtsverpflichtung von Musiklehrpersonen, die im Rahmen der Volksschule tätig sind, beträgt 28 Lektionen von 45 Minuten Dauer pro Schulwoche, wobei die im Stundenplan der Volksschule eingeplanten Pausen zur Arbeitszeit gehören.

19   Pausen
Etwa in der Hälfte eines zusammenhängenden Arbeitszeitblocks von fünfeinhalb Stunden und mehr müssen Musiklehrpersonen, die im Rahmen der Musikschule tätig sind, eine Pause von mindestens einer Viertelstunde einlegen. Ab der siebten Stunde beträgt die minimale Pausendauer eine halbe Stunde, ab der neunten Stunde eine volle Stunde. Die Pausen zählen nicht als Arbeitszeit.

20   Feiertage
Fällt ein Feiertag auf ein Wochenende, besteht kein Anspruch auf Kompensation. Ein Feiertag, der in die Ferien fällt, gilt nicht als Ferientag.

5   Berufsauftrag

5.1   Musiklehrpersonen

21   Arbeitsfelder und Tätigkeiten
Der Berufsauftrag von Musiklehrpersonen gliedert sich in die drei Arbeitsfelder Unterricht, Schule und Weiterbildung. Die nachstehende Tabelle veranschaulicht, welche Tätigkeiten im Einzelnen zum jeweiligen Arbeitsfeld gehören.

Tätigkeiten im Arbeitsfeld «Unterricht»
im Rahmen der Musikschule

erteilen von Instrumental- oder Vokalunterricht oder leiten von Ensembles, Orchestern, Chören und Semesterkursen
Zeit für den Schülerwechsel zwischen zwei Lektionen
sichten, auswählen, beschaffen, arrangieren und bereitstellen von Unterrichtsliteratur (Instrumental- und Vokalunterricht) oder formulieren künstlerischer Ideen, verfassen von Arrangements, einrichten und bezeichnen von Stimmen (Leitende von Ensembles, Orchestern und Chören)
üben der Unterrichtsliteratur auf dem Instrument
planen, vor- und nachbereiten des Unterrichts
planen, vorbereiten und durchführen von Konzerten und Vorträgen zur Ergänzung des Unterrichts
betreuen der Lernenden an Stufentests, Wettbewerben und Anlässen
absprechen der Belange einzelner Lernenden mit Fachzuständigen und Musikschulleitenden sowie zwischen Einzelunterrichtenden und den Leitenden von Ensembles, Orchestern und Chören
beurteilen der Lernenden und abstimmen der Lernziele unter Einbezug der Eltern
beraten der Eltern bezüglich Instrumentenkauf/-miete, Möglichkeiten zum Musizieren ausserhalb des Unterrichts, Förderprogramme, Möglichkeiten der elterlichen Unterstützung und Umgang mit Krisen
erstellen und nachführen des Stundenplans, reservieren von Räumen, melden von Absenzen, abstimmen von organisatorischen Belangen (mit den Lernenden, den Eltern, der Musikschulverwaltung und der Musikschulleitung) und weitere unterrichtsbezogene administrative Tätigkeiten
Instrumentenpflege

Tätigkeiten im Arbeitsfeld «Unterricht»
im Rahmen der Volksschule

erteilen von Musikunterricht im Klassenverband (z.B. Musikalische Grundausbildung, Klassenmusizieren)
Pausen gemäss Stundenplan der Volksschule
sichten, auswählen, beschaffen und bereitstellen von Unterrichtsliteratur und Unterrichtsmaterialen
planen, vor- und nachbereiten des Unterrichts
planen, vorbereiten und leiten von Aufführungen der Klasse bei Veranstaltungen der Schule
mithelfen bei der Umsetzung pädagogischer Anliegen der Volksschule, soweit dies im Musikunterricht möglich ist
absprechen der Belange einzelner Lernenden mit den Lehrpersonen und der Schulleitung der Volksschule
absprechen der Belange einzelner Lernenden mit den Lehrpersonen und der Schulleitung der Volksschule
beurteilen und beraten der Lernenden
beraten der Lernenden und Eltern bei der Instrumentenwahl
mitwirken beim Erstellen des Stundenplans, melden von Absenzen, abstimmen von organisatorischen Belangen (mit den Lehrpersonen, der Schulverwaltung und der Schulleitung der Volksschule, der Musikschulverwaltung und Musikschulleitung) und weitere unterrichtsbezogene administrative Tätigkeiten
Materialverwaltung

Tätigkeiten im Arbeitsfeld «Schule»
im Rahmen der Musikschule

an Informations- und Koordinationssitzungen teilnehmen
Wissen und Erfahrungen mit anderen Musiklehrpersonen teilen
in Fachschaften mitwirken
mitwirken bei Projekten zur Qualitätsentwicklung von Musikschule und Musikunterricht
mitwirken bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Programmen und Anlässen der Musikschule und an diesen teilnehmen
übernehmen von weiteren Aufgaben im Auftrag der Musikschulleitung

Tätigkeiten im Arbeitsfeld «Schule»
im Rahmen der Volksschule

an Informations- und Koordinationssitzungen der Volksschule (z.B. Schulkonferenzen) und der Musikschule teilnehmen
Wissen und Erfahrungen mit anderen Musiklehrpersonen und Lehrpersonen der Volksschule teilen
in Fachschaften mitwirken
mitwirken bei Projekten zur Qualitätsentwicklung von Schule und Unterricht der Volksschule, soweit sie den Musikunterricht im Klassenverband betreffen
beraten und unterstützen der Schulleitung und der Lehrpersonen der Volksschule bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Anlässen der Volksschule, in denen Musik eine Rolle spielt
übernehmen von weiteren Aufgaben im Auftrag der Musikschulleitung

Tätigkeiten im Arbeitsfeld «Weiterbildung»
im Rahmen der Musikschule und der Volksschule

üben am Begleitinstrument, Stimm- und Rhythmusarbeit, Bewegungsarbeit, musikphysiologische Prävention
weiterbilden in musiktheoretischen, methodisch-didaktischen und pädagogisch-psychologischen Belangen
Studium von Fachliteratur, Lehrmitteln und Notenmaterial
einholen von Feedbacks von Lernenden, Eltern, Kolleginnen und Kollegen und reflektieren der eigenen Tätigkeit
mitwirken in Formen des gemeinsamen Lernens (z.B. gegenseitige Unterrichtshospitation, Lernpartnerschaften)
sich informieren über die örtliche Musikszene im Hinblick auf Mitwirkungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche (z.B. Musikvereine)

22   Lehrpersonen, die Klassenmusizieren unterrichten
Bei Lehrpersonen, die Klassenmusizieren unterrichten, handelt es sich in der Regel um Instrumental- oder Vokallehrpersonen, die im Rahmen der Volksschule tätig sind.

23   Anteile der Netto-Arbeitszeit
Die Anteile der Arbeitsfelder an der Netto-Arbeitszeit geht aus nachstehenden Tabellen hervor.

Netto-Arbeitszeit 1’890 Stunden pro Jahr

Bezeichnung
Stunden pro Jahr
Arbeitsfeld Unterricht
1'638 Stunden/86.7%
Unterrichtszeit im Rahmen der Musikschule
1'092 Stunden/57.8%
Unterrichtszeit im Rahmen der Volksschule
819 Stunden/43.3%
Arbeitsfeld Schule
157 Stunden/8.3%
Arbeitsfeld Weiterbildung
95 Stunden/5.0%

Netto-Arbeitszeit 1’873 Stunden pro Jahr

Bezeichnung
Stunden pro Jahr
Arbeitsfeld Unterricht
1'638 Stunden/87.5%
Unterrichtszeit im Rahmen der Musikschule
1'092 Stunden/58.3%
Unterrichtszeit im Rahmen der Volksschule
819 Stunden/43.7%
Arbeitsfeld Schule
141 Stunden/7.5%
Arbeitsfeld Weiterbildung
94 Stunden/5.0%

Netto-Arbeitszeit 1’831 Stunden pro Jahr

Bezeichnung
Stunden pro Jahr
Arbeitsfeld Unterricht
1'638 Stunden/89.5%
Unterrichtszeit im Rahmen der Musikschule
1'092 Stunden/59.6%
Unterrichtszeit im Rahmen der Volksschule
819 Stunden/44.7%
Arbeitsfeld Schule
101 Stunden/5.5%
Arbeitsfeld Weiterbildung
92 Stunden/5.0%

24   kleine Pensen
Für Musiklehrpersonen mit kleinem Pensum legt die Musikschulleitung fest, welche Tätigkeiten des Berufsauftrags allenfalls ausgelassen oder mit geringerem Anspruch ausgeführt werden dürfen.

5.2   Musikschulleitende

25   Aufgabenbereiche
Musikschulen sind sehr unterschiedlich organisiert. Vor allem in grösseren Schulen werden die betrieblichen Aufgaben auf mehrere Leitungspersonen und Verwaltungsmitarbeitende verteilt. Es ist somit nicht möglich, einen verbindlichen Berufsauftrag für Musikschulleitende zu formulieren. Im Allgemeinen ist die Musikschulleitung für folgende Aufgabenbereiche zuständig:

• die Planung, Organisation, Bereitstellung und Bewerbung der Angebote,
• die Akquisition neuer Lernenden,
• die Auswahl, Einstellung und Führung der Musiklehrpersonen und Verwaltungsmitarbeitenden,
• die Gewährleistung der internen Kommunikation,
• die Personaladministration,
• die Schüleradministration,
• das Rechnungswesen,
• das Versicherungswesen,
• die Festlegung des Schulgelds,
• die Akquise von Sponsoren- und Fördergeldern,
• die Budgetierung und Budgetüberwachung,
• die jährliche Berichterstattung,
• die Bereitstellung und Disposition der verfügbaren Unterrichtsräume,
• die Beschaffung und den Unterhalt der Musikinstrumente, des Mobiliars und der technischen Infrastruktur,
• die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,
• die Öffentlichkeitsarbeit,
• die Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen im Rahmen regionaler Programme (z.B. Förderprogramm, Stufentest),
• die Zusammenarbeit mit der Volksschule, der Gemeinde und dem Kanton,
• die Zusammenarbeit mit Musikvereinen,
• die Vertretung der Musikschule in Verbänden,
• die Vertretung der Musikschule gegenüber Geldgebern,
• die Vernetzung mit weiteren Institutionen,
• die Qualitätssicherung,
• die methodisch-didaktische Weiterentwicklung des Unterrichts,
• die fortlaufende Verbesserung der administrativen Prozesse.

6   Arbeitsrechtliche Bestimmungen

6.1   Datenschutz in personellen Belangen

26   Datenschutz
Aus Gründen des Datenschutzes findet unter den Musikschulen kein Informationsaustausch zu personellen Belangen statt, es sei denn, die betreffende Person stimmt ausdrücklich zu.

6.2.  13. Monatslohn

27   13. Monatslohn
Musiklehrpersonen und Musikschulleitende haben unabhängig davon, ob sie fest oder befristet angestellt sind, Anspruch auf einen 13. Monatslohn pro rata temporis

6.3   Spesenentschädigung

28   Spesenentschädigung
Die Musikschule kann den Musiklehrpersonen und Musikschulleitenden die tatsächlichen Auslagen für den Arbeitsweg, die Verpflegung, die Weiterbildung, die Nutzung der persönlichen IT-Infrastruktur und anderes ganz oder teilweise vergüten.

6.4.  Festlegung des Pensums

29   Festlegung des Pensums
Das Pensum von Musiklehrpersonen wird von der Musikschulleitung frühestmöglich vor Beginn eines neuen Semesters festgelegt. Die Musikschulleitung berücksichtigt dabei die An- und Abmeldungen von Lernenden beziehungsweise den Klassenbestand der betreffenden Volksschule und – soweit möglich – das Wunschpensum der Musiklehrperson. Eine Erhöhung des Pensums bedarf der Zustimmung der Musiklehrperson. Das festgelegte Pensum ist für die Dauer des Semesters garantiert.

6.5.  Arbeitszeiterfassung

30   Arbeitszeiterfassung
Die Musikschule entscheidet unter Einbezug der Musiklehrpersonen, ob eine Arbeitszeiterfassung durchgeführt werden soll. Im Hinblick auf die Personalplanung und -entwicklung empfiehlt sich eine solche vor allem für die Arbeitsfelder «Schule» und «Weiterbildung» des Berufsauftrags.

6.6   Ferien

31   Ferien
Der Ferienanspruch geht aus der entsprechenden Tabelle (siehe Kapitel 4) hervor. Die Musiklehrpersonen beziehen ihre Ferien während den Schulferien. Der Ferienbezug ist im Voraus mit der Musikschulleitung zu vereinbaren.

6.7   Unterichtsausfälle

32   fremdverschuldete Ausfälle
Fällt der Unterricht auf einen gesetzlichen Feiertag oder bleibt eine Musikschülerin oder ein Musikschüler dem Unterricht fern (unabhängig vom Grund), gilt der Unterricht als erteilt und muss nicht nachgeholt werden.

33   Abmeldung während des Semesters
Der vereinbarte Lohn wird der Musiklehrperson bis Ende Semester auch dann in voller Höhe weiterbezahlt, wenn sich eine Musikschülerin oder ein Musikschüler während des Semesters abmeldet.

34   Nutzung freier Unterrichtszeit
Zeit, die aufgrund des Fernbleibens oder der Abmeldung einer Musikschülerin oder eines Musikschülers nicht zu Unterrichtszwecken genutzt werden kann, soll mit anderen Tätigkeiten des Berufsauftrags ausgefüllt werden.

6.8   Absenzen

35   bezahlte Absenzen
Für Absenzen gemäss nachstehender Tabelle wird bezahlter Urlaub gewährt. Vorhersehbare Absenzen sind der Musikschulleitung (oder Musikschulverwaltung) vorgängig zu melden. Musiklehrpersonen haben Absenzen wenn möglich in die unterrichtsfreie Arbeitszeit zu legen.

Absenz
Anzahl
bezahlter
Arbeitstage
Eigene Hochzeit oder Eintragung der eigenen Partnerschaft
3
Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft eines eigenen Kindes, von Geschwistern, Vater oder Mutter
1
Aufnahme eines Kindes in ein unentgeltliches dauerhaftes Pflegeverhältnis (für den Vater und die Mutter in den ersten zwei Monaten seit Aufnahme des Kindes)
5
Krankheit oder Unfall in der Familie (wenn andere Hilfe fehlt, die notwendige Zeit, pro Ereignis höchstens...)
2
Krankheit und Unfall bei Familien mit Kleinkindern oder Kindern in schulpflichtigem Alter (die notwendige Zeit, pro Ereignis höchstens...)
5
Wenn ein Familienmitglied im Sterben liegt
2
Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, eines Kindes oder der Eltern
3
Tod der Schwiegereltern, von Schwiegertöchtern, Schwiegersöhnen und Geschwistern
2
Tod von Grosseltern, Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Geschwistern, Geschwistern des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Enkel, Tanten und Onkeln
1
Wie oben, wenn Formalitäten in Zusammenhang mit dem Todesfall zu erledigen sind
2
Tod anderer Verwandter oder von Dritten (die notwendige Zeit zur Teilnahme an der Beerdigung, höchstens...)
1
Arzt- und Zahnarztkonsultationen (die notwendige Zeit, höchstens...)
1
Stellensuche in gekündigter Stellung (die notwendige Zeit, höchstens...)
5
Wohnungswechsel
1
An- und Abmeldung bei Behörden (die notwendige Zeit)
-
Vorladungen vor Gericht oder vor eine andere Behörde (die notwendige Zeit)
-
Begleitung des Kindes zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten(die notwendige Zeit, pro Kalenderjahr höchstens...)
5

36   Absenzen in den Ferien
Fallen die in der vorstehenden Tabelle genannten Ereignisse in die Ferien, besteht kein Anspruch auf Kompensation.

6.9   Unbezahlter Urlaub

37   Gesuch
Ein unbezahlter Urlaub (für künstlerische Betätigungen, Weiterbildungen und andere Zwecke) kann auf ein schriftliches Gesuch hin gewährt werden. Das Gesuch muss drei Monate vor Urlaubsantritt bei der Musikschulleitung eingereicht werden. Die Kosten für eine allfällige Stellvertretung werden von der Musikschule übernommen.

6.1   Mutterschaft

38   Mutterschaftsurlaub
Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin beginnt.

39   frühere Arbeitsniederlegung
Muss die Mitarbeiterin ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, gehören die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Niederkunft zum Mutterschaftsurlaub.

40   Schulferien
Schulferien, die in den Mutterschaftsurlaub fallen, gehören zum Mutterschaftsurlaub.

41   Lohnzahlung
Mitarbeiterinnen im Mutterschaftsurlaub erhalten den vollen Lohn. Die Mutterschaftsentschädigung wird der Musikschule ausgerichtet.

42   Entlassungswunsch und Kündigungsschutz
Ersucht die Mitarbeiterin nach der Niederkunft um Entlassung, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubs aufgelöst. Das Ersuchen hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem es der Musikschulleitung noch möglich ist, das Pensum auf andere Lehrpersonen zu verteilen. Die Musikschule darf das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubs nicht kündigen.

43   Anspruch auf bezahlte Stillzeit
Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf bezahlte Stillzeit gemäss nachstehender Tabelle.

tägliche Arbeitszeit
bezahlte Stillzeit pro Tag
bis und mit 4 Stunden
30 Minuten
mehr als 4 Stunden
60 Minuten
mehr als 7 Stunden
90 Minuten

44   Stillen in der unterrichtsfreien Arbeitszeit
Musiklehrerinnen haben die Stillzeit in die unterrichtsfreie Arbeitszeit zu legen.

6.11   Vaterschaft

45   Vaterschaftsurlaub
Mitarbeiter haben Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von insgesamt zwei Wochen oder 10 Arbeitstagen, der wochen- oder tageweise innerhalb der ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes bezogen werden kann.

46   Lohnzahlung
Mitarbeiter im Vaterschaftsurlaub erhalten den vollen Lohn. Die Vaterschaftsentschädigung wird der Musikschule ausgerichtet.

6.12.  Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst

47   Lohnzahlung
Den Musiklehrpersonen und Musikschulleitenden wird während des obligatorischen Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes der volle Lohn ausbezahlt. Den Erwerbsersatz erhält die Musikschule.

6.13   Krankheit und Unfall

48   obligatorische Unfallversicherung
Musiklehrpersonen und Musikschulleitende werden mit der Anstellung obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Ab einem Pensum von sechs Stunden pro Woche (vier Stunden Unterrichtszeit) bei der gleichen Musikschule sind sie auch obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert. Die Prämie für den Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber, die für den Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

49   Lohnfortzahlung bei krankheits- oder unfallbedingtem Arbeitsausfall
Musiklehrpersonen und Musikschulleitende werden in die Krankentaggeldversicherung der Musikschule aufgenommen. Besteht keine Krankentaggeldversicherung, richtet sich die Lohnfortzahlung bei einem krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsausfall nach der Zürcher Skala.

50   Information der Lernenden und der Musikschule
Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls informiert die Musiklehrperson die Lernenden, deren Unterricht ausfällt, so früh wie möglich. Zum selben Zeitpunkt ist die Musikschulleitung (oder Musikschulverwaltung) zu informieren.

6.14   Dienstalterszulagen

51   Dienstalterszulagen
Den Musiklehrpersonen und Musikschulleitenden wird erstmals nach 10 Dienstjahren und dann alle weiteren fünf Dienstjahre eine einmalige Zulage ausgerichtet. Diese kann in Form von Geld oder – sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen – als Urlaub bezogen werden. Die Höhe der Dienstalterszulage richtet sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre. Beim 25-jährigen Jubiläum werden 1/12 des Jahreslohns ausbezahlt oder Urlaub im Umfang von 1/12 der jährlichen Netto-Arbeitszeit gewährt (siehe Kapitel 5.1). Beim 40-jährigen Jubiläum sind es 1/9, bei den übrigen Jubiläen 1/18. ​ Der Jahreslohn bemisst sich ohne 13. Monatslohn.

6.15   Probezeit und Kündigung

52   Probezeit
Für Musiklehrpersonen sowie Musikschulleiterinnen und Musikschulleiter in privatrechtlicher Anstellung dauert die Probezeit drei Monate, für öffentlichrechtliche Angestellte fünf Monate. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Seite unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.

53   Kündigungsfrist
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis einer Musiklehrperson in privatrechtlicher Anstellung von jeder Seite unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ende Semester gekündigt werden. Für öffentlichrechtliche Angestellte beträgt die Kündigungsfrist vier Monate. Im Falle einer Musikschulleiterin oder eines Musikschulleiters beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate auf Ende eines Monats.

6.16   Pensionierung, Invalidität, Tod

54   Vorsorgereglement der Musikschule
Bezüglich der Pensionierung sowie im Falle einer Invalidität oder des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters kommen die Bestimmungen des Vorsorgereglements der jeweiligen Musikschule zum Tragen.

55   Zusätzliche Lohnzahlung im Todesfall
Zusätzlich zum Lohn des Todesmonats werden den Lohnnachgenussberechtigten einer verstorbenen Mitarbeiterin oder eines verstorbenen Mitarbeiters zwei Monatslöhne ausbezahlt.

7   Anerkennung von Diplomen

7.1   Einleitung

56   Bezeichnung der Titel
Die nachstehende Tabelle nennt die in diesem Reglement verwendeten Bezeichnungen für Titel, die über einen konsekutiven Studiengang oder durch Weiterbildungsstudiengänge auf Hochschulstufe erworben werden können.

Abkürzung
Bezeichnung
BA
Bachelor of Arts, 180 ECTS-Punkte, erste Studienstufe
MA
Master of Arts, 90 oder 120 ECTS-Punkte, zweite Studienstufe
CAS
Certificate of Advanced Studies, mindestens 10 ECTS-Punkte, Weiterbildung
DAS
Diploma of Advanced Studies, mindestens 30 ECTS-Punkte, Weiterbildung
MAS
Master of Advanced Studies, mindestens 60 ECTS-Punkte, Weiterbildung

57   Verfahrenslose Anerkennung von in der Schweiz ausgestellten Diplomen
In der Schweiz ausgestellte Diplome (siehe Kapitel 7.2 und 7.3) werden verfahrenslos anerkannt, wenn sie

• von einer beim Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBI) akkreditierte Hochschule ausgestellt wurden,
• von einer akkreditierten Hochschule schriftlich als einem ihrer Abschlüsse gleichwertig erklärt wurden.

7.2   Abschlüsse von Instrumental- und Vokallehrpersonen

58   Anerkannte Diplome
Voraussetzung für die Anstellung als Instrumental- oder Vokallehrperson mit anerkanntem Berufsabschluss in der Lohnkategorie A ist das Vorliegen eines der folgenden Diplome in der entsprechenden fachspezifischen Vertiefung (Diplombezeichnung kann abweichen):

• MA in Musikpädagogik
• DAS in Musikpädagogik
• MAS in Musikpädagogik

59   Altrechtliche Diplome
Ausserdem werden folgende altrechtlichen Diplome in der entsprechenden fachspezifischen Vertiefung anerkannt, sofern sie vor 2010 ausgestellt wurden:

• Lehrdiplom
• Lehrdiplom SMPV
• Diplome der Jazzschulen Basel, Bern, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Zürich
• Diplom Blasmusikdirigent

Anerkannt ist zudem das im fünfjährigen Lehrgang erworbene Lehrdiplom der WIAM, sofern dieses vor 2019 ausgestellt wurde.

7.3   Abschlüsse für Lehrpersonen für Musik und Bewegung sowie Schulmusik

60   Anerkannte Diplome
Voraussetzung für die Anstellung als Lehrperson für Musik und Bewegung mit anerkanntem Berufsabschluss in der Lohnkategorie A ist das Vorliegen eines der folgenden Diplome (Diplombezeichnung kann abweichen):

• BA in Musik und Bewegung
• MA in Musikpädagogik (in der entsprechenden fachspezifischen Vertiefung)
• MA in Schulmusik I oder II
• DAS in Musik und Bewegung
• DAS Musikalische Grundausbildung
• CAS Musikalische Grundausbildung (die vor 2019 ausgestellt wurden)

61   Altrechtliche Diplome
Ausserdem werden folgende altrechtlichen Diplome anerkannt, sofern sie vor 2010 ausgestellt wurden:

• Lehrdiplom Rhythmik
• Teilzeitausbildung Musikalische Grundschule (TZA Mugru)

7.4.  Ausländische Diplome

62   europäische Masterabschlüsse
Die Masterabschlüsse (MA) in Musikpädagogik von Musikhochschulen in Ländern der Europäische Union werden ohne Verfahren als berufsqualifizierend in der Lohnkategorie A anerkannt.

63   europäische Bachelorabschlüsse von Instrumental- und Vokallehrpersonen
Für Instrumental- und Vokallehrpersonen werden die von Musikhochschulen in Ländern der Europäischen Union nach acht Semestern ausgestellten Bachelorabschlüsse (BA) in Musikpädagogik (240 ECTS-Punkte) zusammen mit einem Masterabschluss (MA) in Music Performance ohne Verfahren als berufsqualifizierend in der Lohnkategorie A anerkannt.

64   europäische Bachelorabschlüsse von Musiklehrpersonen für Musik und Bewegung
Lehrpersonen für Musik und Bewegung mit einem europäischen Bachelorabschluss (BA) in Musikpädagogik (240 ECTS-Punkte) benötigen keinen Masterabschluss (MA) in Music Performance. Aus dem Diplomzusatz muss jedoch eine dem Berufsbild entsprechende Vertiefung hervorgehen. Im Zweifelsfall kann die Musikschulleitung von der betreffenden Lehrperson eine Beurteilung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (siehe Kapitel 7.5) verlangen.

65   aussereuropäische Diplome
Alle anderen Diplome, namentlich solche, die von Musikschulen ausserhalb der Europäischen Union ausgestellt wurden, müssen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens (siehe Kapitel 7.5) fallweise beurteilt werden.

7.5   Anerkennungsverfahren

66   Verfahrenseröffnung
Will eine Musiklehrperson in Erfahrung bringen, ob ihr Berufsabschluss anerkannt wird, hat sie der Geschäftsstelle des VZM alle ihre Diplome sowie einen Lebenslauf einzureichen, aus dem die Berufserfahrung hervorgeht.

67   Beurteilung
Die eingereichten Diplome werden, unter Berücksichtigung der Berufserfahrung, durch eine paritätische Kommission des VZM und der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) beurteilt. Die Kommission tagt bei Bedarf.

68   Anhörung
Die Kommission kann die Musiklehrperson zu einer Anhörung einladen und Personen befragen, die letztere als auskunftsberechtigt bezeichnet.

69   Entscheid, Recht auf Wiedererwägung
Die Kommission teilt der Musiklehrperson ihren Entscheid schriftlich mit. Der Entscheid der Kommission ist abschliessend. Eine Einsprache ist nicht möglich. Die Musiklehrperson kann jedoch eine Wiedererwägung beantragen, indem sie weitere Sachverhalte beibringt, die sie als beurteilungsrelevant erachtet.

70   Gebühr
Der VZM kann der Musiklehrperson für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens oder die Wiedererwägung eine im Voraus festgelegte Gebühr verrechnen.

8   Inkraftsetzung

71   Inkraftsetzungszeitpunkt
Das vorliegende Anstellungs- und Besoldungsreglement tritt auf Beschluss der betreffenden Musikschule auf Beginn des Schuljahres 2023/24 in Kraft.