Statuten

1   Name, Sitz und Zweck des Verbandes

1.1   Unter dem Namen «Verband Zürcher Musikschulen», nachstehend VZM genannt, besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verband nach Art. 60-79 des ZGB. Sitz ist am jeweiligen Standort der Geschäftsstelle.

1.2   Der Aufgabenkreis des VZM umfasst:
• Unterstützung gemeinsamer Belange der Musikschulen auf politischer Ebene
• Beratung der Musikschulen in Fragen der Planung und des laufenden Betriebs
• Bereitstellen von Richtlinien, Reglementen und Statistiken
• Förderung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedschulen
• Weiterbildung
• Förderung der sozialen Sicherstellung der Musiklehrpersonen
• Öffentlichkeitsarbeit

2   Mitgliedschaft/Finanzen

2.1   Die Mitglieder des VZM sind von Gemeinden anerkannte und/oder geführte Institutionen gemäss dem kantonalen Unterrichtsgesetz. Sie werden mit Beiträgen der öffentlichen Hand unterstützt. Gemäss den Richtlinien zur Mitgliedschaft bieten sie allen Schülerinnen und Schülern eine musikalische Grundausbildung sowie ein breites Angebot an Instrumental- und Vokalunterricht an, der von qualifizierten, in der Regel diplomierten Lehrpersonen erteilt wird.

2.2  Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

2.3   Mitglieder des VZM sind automatisch Mitglied im Dachverband Musikschulen Schweiz (VMS).

2.4   Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist der Geschäftstelle VZM schriftlich einzureichen.

2.5   Die Finanzierung des VZM erfolgt durch die Mitgliedschulen. Für spezielle Projekte können Sponsoren gesucht werden. Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

3   Organisation

3.1   Die Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand
• Revisionsstelle

3.2   Mitgliederversammlung

3.2.1   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) statt.

3.2.2   Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand, von der Revisionsstelle oder von einem Fünftel der Mitgliedschulen einberufen werden. Im letzteren Fall muss die Versammlung innert einem Monat nach dem Begehren einberufen werden.

3.2.3   Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin verschickt werden.

3.2.4   Die ordentliche Mitgliederversammlung beschliesst über:
• Statuten und deren Änderungen • Genehmigung von Richtlinien und Reglementen
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedschulen
• Wahl und Abberufung des Präsidiums, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
• Genehmigung des Budgets und Festlegung des Schlüssels für die Mitgliederbeiträge der einzelnen Schulen
• Abnahme der Verbandsrechnung und des Revisorenberichts
• Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten/der Präsidentin
• Beitritt des VZM zu anderen Organisationen

3.2.5   Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 40 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich einzureichen.

3.2.6   Alle Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung das gleiche Stimmrecht (eine Stimme pro Musikschule). Beschlüsse und Wahlen werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Entscheid der Mehrheit muss geheim abgestimmt werden. Über Traktanden die in der Einladung nicht aufgeführt sind, darf nicht Beschluss gefasst werden. Schriftliche Abstimmungen sind zulässig und die Beschlüsse gültig, wenn alle Delegierten zustimmen.

3.3   Vorstand

3.3.1   Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und mindestens vier weiteren Mitgliedern, wobei zwei davon diplomierte Musiklehrpersonen sein sollen. Er konstituiert sich selbst.

3.3.2   Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig

3.3.3   Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands sind:
• Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
• Führung der Geschäftsstelle VZM
• Erarbeiten und Aktualisieren von Besoldungs- und Anstellungsreglementen
• Anlaufstelle für musikpädagogische und organisatorische Fragen
• Vertretung des VZM nach aussen • Öffentlichkeitsarbeit
• Zusammenarbeit mit Fachverbänden und Institutionen
• Vertretung der VZM Mitglieder in der Delegiertenversammlung VMS
• Vermittlung von Informationen an die Mitgliedschulen
• Organisation von Weiterbildungskursen und Schulleitertagungen
• Organisation und/oder Durchführung von Projekten

3.3.4   Rechtsverbindliche Unterschrift zu zweien führt das Präsidium, Vizepräsidium und die Geschäftsstelle. Zur Regelung des ordentlichen Zahlungsverkehrs kann einer Person vom Vorstand oder der Geschäftsstelle Einzelunterschrift zugebilligt werden.

3.4   Revisionsstelle

3.4.1   Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen und eine Stellvertretung. Wiederwahl ist zulässig.

3.4.2   Sie prüfen die Jahresrechnung des VZM und erstellen den Revisorenbericht zu Handen der Mitgliederversammlung.

4   Mitgliedschaft im Dachverband VMS

4.1   Der VZM ist mit allen seinen angeschlossenen Musikschulen Mitglied des Verbandes Musikschulen Schweiz (VMS). Er vertritt die ihm angeschlossenen Musikschulen in allen Rechten und Pflichten gemäss den Statuten des VMS.

4.2   Der VZM entrichtet den von der Delegiertenversammlung VMS festgelegten Mitgliederbeitrag dem VMS. Dieser Beitrag ist im Budget enthalten (Ziffer 3.1.4).

5   Schlussbestimmungen

5.1   Der Verband wird aufgelöst, wenn zwei Drittel aller Mitglieder die Auflösung beschliessen. Ein allfälliges Restvermögen wird anteilmässig aufgrund des letzten Beitragsschlüssels den Mitgliedern übergeben. Über die Übergabe der Akten beschliesst die letzte Mitgliederversammlung.

5.2   Eine Revision dieser Statuten erfordert das Einfache Mehr sämtlicher Mitglieder.

5.3   Die Bestimmungen wurden von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. September 2009 gutgeheissen und ersetzen ab sofort die Statuten vom 20.05.2006